AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der
ms | kaminofen Vertriebs-GmbH

1. Einbeziehung und Geltung der ms-AGB

1.1. Die Angebote sowie Lieferungen und Leistungen der ms-kaminofen Vertriebs- GmbH (im Folgenden: Verkäufer) an den Käufer erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Soweit der Käufer seinerseits auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweist, wird deren Geltung hiermit widersprochen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. In Prospekten, Anzeigen und anderen Werbemedien enthaltene Angebote des Verkäufers sind freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Tage ab Abgabe gebunden.
2.2. Sofern der Käufer nicht Verbraucher ist, bedürfen Annahmeerklärungen durch den Käufer und sämtliche Bestellungen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, die Angabe von Maßen und Gewichten oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Verkäufer behält an den von ihm dem Käufer übermittelten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Fotografien sowie sonstigen überlassenen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht.


3. Kaufpreis und Zahlungsweise, Folgen bei Käuferverzug und Aufrechnung

3.1. Soweit nicht anders angegeben, ist der Verkäufer an die in einem Angebot enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab Angebots-Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der dort ausgewiesenen jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung (Datum) ohne Abzug zahlbar.
3.3. Soweit es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, ist der Verkäufer berechtigt, trotz etwa anderslautender Bestimmung des Käufers erhaltene Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird dem Käufer in diesem Falle über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und endgültig gutgeschrieben wird.
3.5. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, stehen dem Verkäufer die hieraus resultierenden gesetzlichen Rechte zu.
3.6. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.


4. Liefer- und Leistungszeit, Folgen bei Verkäuferverzug, Gefahrtragung und -übergang

4.1. Sofern Liefertermine oder –fristen für den Verkäufer verbindlich sein sollen, bedarf die Termin- oder Fristabrede zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Käufer ein Verbraucher, kann er jederzeit eine Nachfrist von 2 Wochen setzen, nach deren Ablauf ihm das Rücktrittsrecht zusteht.
4.4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.5. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzuge befindet, hat der Käufer seinerseits Anspruch auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht der Verzug auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.
4.6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
4.7. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


5. Mangelrechte des Käufers

5.1. Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann, leistet der Verkäufer Gewähr durch Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Schlägt eine zweifache Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen zu unten Ziffer 6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
5.2. Die Frist für die Geltendmachung von etwaigen Mängelansprüchen beträgt 2 Jahre ab Lieferung, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. In diesem Falle gilt die gesetzliche Frist.
5.3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5.4. Der Käufer muss nach Erhalt die Ware prüfen und dem Verkäufer offenkundige Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.



6. Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz

6.1. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, dass ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
6.2. Der Verkäufer haftet ferner für Schäden, die wegen etwa arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers vorliegt.
6.4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der vom Verkäufer gelieferte Gegenstand im Eigentum des Verkäufers.
7.2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Miteigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3. Wird der Liefergegenstand durch einen vom Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen Einbau ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes, verpflichtet sich der Käufer, dafür Sorge zu tragen, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Verkäufer die Demontage des Liefergegenstandes, der ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden kann, zu gestatten und ihm das Eigentum an dem Liefergegenstand zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers.
7.4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.5. Soweit der Käufer nicht Verbraucher ist, gewährt er dem Verkäufer zusätzlich zum obigen Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, die folgenden Sicherheiten, die der Verkäufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen, und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.


8. Schlussbestimmungen

8.1. Sofern der Käufer nicht Verbraucher ist, ist Gerichtsstand für etwaige streitige Auseinandersetzungen das Gericht, das für den Sitz des Verkäufers zuständig ist.
8.2. Sollte eine Bestimmung in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.